Ein Reisender, der mit einer Fahrkarte 2. Klasse bei der Kontrolle im 1. Klasse-Bereich eines SBB-Regionalzugs mit Selbstkontrolle angetroffen wurde, wollte den Zuschlag von CHF 80 für Schwarzfahren nicht bezahlen, da er ja einen Fahrausweis besitze und deshalb nicht gleich wie ein Schwarzfahrer ohne Billett zu behandeln sei. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat den Rekurs des Reisenden gutgeheissen, worauf die SBB den BAV-Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen haben (siehe auch Meldung vom 31.03.2009).
Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt den SBB recht gegeben (Urteil A-2742/2009): Der Zuschlag muss nicht abgestuft werden. Zudem wurde nochmals auf ein Bundesgerichtsurteil von 2004 (2A.602) hingewiesen. Gemäss diesem beträgt der Aufwand für Kontrolle und administrative Prozesse pro Schwarzfahrer rund CHF 130 und damit deutlich mehr als was aktuell verlangt wird. Entgegen der aktuellen Praxis müssen die SBB gemäss dem Urteil aber auch den 2. Teil des Artikels 16.3 des Transportgesetzes umsetzen und eine zusätzliche, vom entgangenen Fahrpreis abhängige Abgabe verlangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Die SBB haben bisher bewusst auf die vom entgangenen Fahrpreis abhängige Komponente und höhere Einnahmen verzichtet, unter anderem auch um die Arbeit der Kontrolleure nicht noch weiter zu erschweren. Dazu zählen nebst der nicht seltenen Aggressivität der Schwarzfahrer auch die Diskussionen, in welcher "Graustufe" gefahren wird: Wie berechnet sich z.B. der entgangene Fahrpreis, wenn mit einem Abonnement 2. Klasse in der 1. Klasse gefahren wird? Differenz der Abopreise/365 oder Differenz der Normalpreise oder Differenz Abopreis/365 zu Normalpreis 1. Klasse? Sicher lässt sich dies festlegen, die entsprechenden Reglemente werden aber nicht einfach und müssen auch dem "Kundensegment Schwarzfahrer" klar gemacht werden.
Das SBB-Vorgehen gegenüber Schwarzfahrern wird im Wesentlichen von allen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs praktiziert, so dass das Urteil generell von Bedeutung ist. Die Folge der individuellen Klage dürfte deshalb die konsequente Umsetzung des Transportgesetzes sein und damit höhere Gebühren für Schwarz- aber auch Graufahrer.