Das Europäische Parlament hat am 15.02.2011 Fahrgastrechte für Fernbusreisende verabschiedet. Ab Frühjahr 2013 haben die neuen Rechte auf allen nationalen und internationalen Liniendiensten ab einer Entfernung von 250 km Gültigkeit. Bei einer Verspätung ab 120 Minuten können die Reisenden vom Vertrag über die Reise zurücktreten und die volle Erstattung des Fahrpreises verlangen. Wenn der Anbieter nach einer Verspätung ab 120 Minuten die Fahrt annulliert und diese auch nicht mit geänderter Streckenführung oder andern Transportmitteln zu Ende führt, so kommt zur Erstattung des Fahrpreises noch eine Entschädigungszahlung von 50 % des Fahrpreises dazu. Verzögert sich die Abfahrt des Busses um mehr als 90 Minuten, so haben die Fahrgäste Anspruch auf Imbisse und Erfrischungen. Wird wegen Verspätungen, Unfall oder ungeplanter Unterbrechung der Fahrt eine Übernachtung fällig, so muss der Busreiseanbieter zusätzlich bis zu zwei Übernachtungen (max. 80 EUR pro Nacht) anbieten. Die obigen Fahrgastrechte sind nur bei Naturkatastrophen oder bei Wetterbedingungen, welche die sichere Weiterreise verunmöglichen, nicht verpflichtend.
Ebenso wurden minimale Höchstgrenzen für die Haftungssumme bei Personenschäden und für verlorene oder beschädigte Gepäckstücke festgelegt.
Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten dürfen Fernbuslinien, die zum grösseren Teil durch Nicht-EU-Länder führen, für einen Zeitraum von maximal zweimal vier Jahren von der Anwendung dieser Fahrgastrechte ausschliessen.
Unabhängig von der Länge der Fernbuslinie (d.h. auch für kürzere Fahrten als 250 km) wurden noch zahlreiche Fahrgast-Grundrechte festgelegt. Diese umfassen zum Beispiel Informationspflichten gegenüber den Fahrgästen und Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit Behinderungen. Informieren diese Fahrgäste das Fernbus-Unternehmen bis spätestens 36 Stunden vor Abfahrt über ihre Bedürfnisse, so muss der Beförderer geschultes Personal zur adäquaten Betreuung auf dem Bus haben. Der Umfang dieser Schulung ist in einem Anhang der Verordnung über die Fahrgastrechte festgelegt. Kann oder will der Beförderer diese Hilfe nicht anbieten, so kann sich der Fahrgast mit eingeschränkter Mobilität durch eine Begleitperson nach eigener Wahl unentgeltlich begleiten lassen.